Information für Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler und Träger zur Datenerhebung und zum Datenschutz im Jobcenter Saalekreis
Information für Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler und Träger zur Datenerhebung und zum Datenschutz im Jobcenter Saalekreis
Die folgende Information wird Ihnen auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (EU) erteilt. Die in Bezug genommenen Gesetzesvorschriften können Sie in ihrer jeweils gültigen Fassung im Internet unter www.gesetze-im-internet.de oder auf Wunsch auch in den Geschäftsstellen vor Ort einsehen.
1. Verantwortlicher für die Datenerhebung des Jobcenters
Landkreis Saalekreis, Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis
Der Betriebsleiter
Dr. Gert Kuhnert/stellvertretend Anke Gaudig
Geusaer Straße 81 e
06217 Merseburg
2. Datenschutzbeauftragter des Jobcenters
Datenschutzbeauftragte
Gabriele Luckow
Geusaer Straße 81 e
06217 Merseburg
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3. Verarbeitungszweck
Werden Ihre Daten auf Grund eines Antrages auf Förderung erhoben, erklären Sie mit der Antragstellung Ihr Einverständnis mit der Verarbeitung Ihrer Daten. Es handelt sich dabei um Ihre Unternehmensdaten, um Unternehmensdaten Ihrer Auftraggeber, wenn Sie als Arbeitsvermittler tätig sind, sowie Personendaten Ihrer Beschäftigten, welche für die Entscheidung über die Förderung erforderlich sind. Im Rahmen der Förderung werden dann für die Zeit der Beschäftigung die einzelfallbezogenen Einkommensdaten des geförderten Arbeitnehmers erhoben. Dies erfolgt zur Berechnung der Förderleistung. Die Einkommensbescheinigungen werden darüber hinaus verwendet, um die SGB II-Leistungen und/oder die Aufwandsentschädigung des Arbeitnehmers festzustellen, soweit dieser auch nach Arbeitsaufnahme hilfebedürftig bleibt.
Die erhobenen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Leistungsgewährung nach SGB II sowie deren Rückabwicklung verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Sozialdaten sind abschließend die Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X (§§ 67 ff. SGB X) und § 51b SGB II.
Auch wenn Sie keine Förderung beantragen oder erhalten, sind Sie gesetzlich nach §§ 57, 58 SGB II verpflichtet, Auskunft zum Beschäftigungsverhältnis und Einkommen von Beschäftigten zu erteilen, wenn dies für die Feststellung eines SGB II-Anspruchs notwendig ist. Die Verweigerung einer solchen Auskunft stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
4. Gesetzliche Verpflichtung zur Datenbereitstellung
Mit der jeweiligen Datenanforderung (Antragsformular oder in einer Zwischenmitteilung) wird Ihnen die gesetzliche Vorschrift, nach der Sie verpflichtet sind, Daten einzureichen, mitgeteilt. In diesem Zusammenhang werden auch die konkreten Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflicht übermittelt.
Wenn Sie einen Antrag auf Förderleistungen gestellt haben, ergibt sich die allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung aus § 60 SGB I. Die Rechtsfolgen für Pflichtverletzungen ergeben sich aus § 66 SGB I und bedeuten regelmäßig die Einstellung oder Versagung der Leistungen.
Die Verpflichtung zur Bescheinigung von Daten zum Arbeitsverhältnis und Einkommen eines Leistungsberechtigten ergibt sich aus §§ 57, 58 SGB II. Die Verletzung dieser Pflicht ist bußgeldbewährt.
5. Datenempfänger
Ihre Daten werden grundsätzlich nur im Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis verarbeitet. Die Verarbeitung durch Dritte erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die sicherstellt, dass Ihre Daten auch durch den Dritten nur so verarbeitet werden, wie es dem Jobcenter gesetzlich gestattet ist. Dritte unterliegen dabei der vollen Kontrolle durch das Jobcenter.
Dritte können insbesondere sein:
- Postdienstleister
- Software-/IT-Dienstleister
Darüber hinaus können Ihre Daten auch an Dritte übermittelt und von diesen verarbeitet werden, wenn hierfür eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht. Die Übermittlungsbefugnisse sind geregelt in § 52 SGB II (automatisierter Datenabgleich), §§ 67d ff. SGB X sowie in den §§ 5 ff. SGB V (Erfüllung der Beitrags- und Meldepflicht zur Sozialversicherung).
6. Dauer der Datenspeicherung
Ihre Daten werden 10 Jahre nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens und Rechnungsschluss aufbewahrt, wenn sie für eine Leistungsgewährung oder die Ablehnung einer beantragten Leistung maßgeblich sind. Die Aufbewahrung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (HGB). Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Dies gilt auch für Daten zur Vollstreckung offener Forderungen. Hier beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Erlöschen der Forderung (beispielsweise durch Zahlung). Erfolgt eine Förderung unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF), sind die Daten für 13 Jahre aufzubewahren. Während der Datenspeicherung haben Sie ein Recht auf Auskunft beim Verantwortlichen sowie das Recht auf Berichtigung. Zudem haben Sie das Recht, der Verarbeitung und Übertragung Ihrer Daten zu widersprechen und das Recht, Daten löschen zu lassen, soweit dem eine Aufbewahrungsverpflichtung nicht entgegensteht.
Es steht Ihnen ansonsten auch das Recht der Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt zu.
7. Nutzung von E-Mail-Adressen und Kontaktformularen der Internetseite
Die in Kontaktformularen mitgeteilten Unternehmensdaten verarbeiten wir ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Anliegens. Hierzu erteilen Sie die Einwilligung, die Sie jederzeit schriftlich mit der Folge der Löschung widerrufen können. Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass jegliche digitale Übermittlung von Daten an den EfA – JC SK nicht verschlüsselt erfolgt.
Der EfA – JC SK übernimmt daher keine Haftung für die Sicherheit, wenn Sie uns Ihre Daten per E-Mail oder über ein Kontaktformular aus dem Internet schicken.