Hierbei geht es um Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Sie werden Ihnen auf Antrag gewährt, wenn im Zeitraum der Leistungsberechtigung ein Bedarf besteht und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.

In den Fällen, in denen der Antragsteller keine laufenden Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist das übersteigende Einkommen auf den geltend gemachten Bedarf anzurechnen. Einbezogen wird das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, welches innerhalb der letzten 6 Monaten erworben wurde.

Einmalleistungen im Überblick:

Mit Erstausstattungen sollen kurzfristige, unvorhersehbare Veränderungen aufgefangen werden, bei denen der Leistungsempfänger vorher keine Möglichkeit hatte, planbar aus dem Regelbedarf anzusparen.

Sind die beantragten Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte bereits einmal vorhanden gewesen und nun abgenutzt, defekt oder in der neuen Wohnung nicht einsetzbar, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung, die bereits von dem Regelbedarf erfasst ist. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf anzusparen.

Eine Erstausstattung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Frage:

  • erstmaliger Bezug einer eigenen Wohnung, zum Beispiel Auszug aus der elterlichen Wohnung in eine eigene Wohnung
  • Anmietung einer Wohnung nach mindestens 6-monatiger Unterbringung in Haft, Frauenschutzhaus oder Obdachlosenheim (wenn die Einlagerung der Möbel während der Unterbringung nicht erfolgt ist)
  • Anmietung einer Wohnung bei Verlust/Teilverlust durch Wohnungsbrand oder einem anderem elementaren Ereignis (vorrangig ist hier die Inanspruchnahme einer vorhandenen Hausrat- und/oder Wohngebäudeversicherung)
  • Anmietung einer Wohnung nach Trennung – vorrangig ist hier die Aufteilung des vorhandenen ehelichen Hausrates

Ein Erstausstattungsbedarf für die Wohnungseinrichtung betrifft nur Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Die Leistungen werden in Form von Pauschalbeträgen erbracht und basieren auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten.

Nicht zur Haushaltsführung gehört ein Fernseher (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R).

Die Leistungen der Teilausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind nur im Einzelfall und nach Feststellung des tatsächlichen Bedarfs zu erbringen.

2.1 Erstausstattung für Bekleidung

Eine einmalige Beihilfe für Bekleidung wird Ihnen gewährt, wenn der Bedarf durch ein besonderes Ereignis entsteht, das nicht regelhaft vorkommt und von Ihnen deshalb bei Ihrer Finanzplanung (auf Grundlage der Regelbedarfe) nicht berücksichtigt werden kann. Einzelne Kleidungsstücke sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Eine allgemeine Erstausstattung kommt daher nur in Betracht, wenn keine Kleidungsstücke mehr vorhanden sind.

Erstausstattungen für Bekleidung kommen nur in Betracht bei:

  • Vollständiger Verlustverlust der Bekleidung (zum Beispiel durch Wohnungsbrand oder einem anderen elementaren Ereignis)
  • bei neuem Bekleidungsbedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände, zum Beispiel ärztlich attestierter krankheitsbedingter plötzlicher Gewichtszunahme oder Gewichtsabnahme

Im Fall des Bekleidungsverlustes durch bspw. einem Wohnungsbrand ist die Bedarfsdeckung durch die Hausratversicherung und/oder die Wohngebäudeversicherung (des Vermieters) vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Ist der Auslöser für den Bedarf jedoch Verschleiß oder Abnutzung durch täglichen Gebrauch, so ist dies ein Bedarf, mit dem Sie rechnen müssen. Sie müssen ihn daher aus dem Regelbedarf bestreiten und sich zum Beispiel durch Bildung von Rücklagen/Ansparung aus dem Regelbedarf darauf einstellen.

2.2 Erstausstattung Schwangerschaft

Bei einer ärztlich attestierten Schwangerschaft wird eine Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von derzeit 150,00 € gewährt.

2.3 Erstausstattung Geburt

Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes wird ebenfalls eine Erstausstattung in Form einer Pauschale gewährt. Diese Pauschale in Höhe von 470,00 € deckt sämtliche geburtsbedingte Bedarfe des Kindes ab.

Bei weiteren Geburten ist es nur noch im eingeschränkten Rahmen möglich, Hilfen zu leisten. So wird vorausgesetzt, dass bestimmte Gegenstände (zum Beispiel Kinderbett, Kinderwagen, Spielzeug, Babybekleidung etc.) von Ihrer Familie für weitere Kinder genutzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den jeweiligen Geburten bis zu max. drei Jahren liegen.

Weitere Bedarfe eines Kindes, die aufgrund seines natürlichen Wachstums entstehen, sind nicht als Erstausstattung zu gewähren. Diese Ersatzleistungen sind bereits durch den Regelbedarf abgegolten.

In Abgrenzung zu anderen Hilfen Dritter bleiben Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen außer Betracht.

Ihr Anspruch als gesetzlich Krankenversicherter umfasst sowohl die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen als auch deren Änderung und Instandsetzung (Reparatur). Der hierfür zu zahlende Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Anteil für die orthopädischen Leistungen (in der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse)
  • Ihr Eigenanteil als Versicherter
  • Rezeptgebühr (Ihre Zuzahlung als Versicherter)

Beispiel für orthopädische Schuhe: Sie müssen sich zunächst an Ihren Arzt bzw. Orthopäden wenden. Dieser verordnet den betreffenden Gegenstand ärztlich durch die Ausstellung eines Rezeptes. Mit diesem Rezept suchen Sie dann einen Schuhmachermeister auf. Dieser erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht diesen zusammen mit dem Rezept bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse entscheidet dann über die Kostenübernahme.

Zur Entscheidung über den Antrag sind zwingend diese Belege vorzulegen:

  • Rezept
  • Kostenvoranschlag des Schuhmachermeisters
  • Entscheidung der Krankenkasse

Nur der zu tragende Eigenanteil ist im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II übernahmefähig. Gegebenenfalls kommt für Sie eine Befreiung zur Zuzahlung in Betracht. Zur Klärung einer Zuzahlungsbefreiung sollten Sie Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung aufnehmen.

Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderleistung erbracht werden. Bei der Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial (zum Beispiel Austausch von Batterien) handelt es sich um keine Reparatur.