Das Bildungs- und Teilhabepaket
Erhöhung der Schulbeihilfe im Jahr 2023 auf 174,00 Euro
Der Zuschuss zum Kauf von Schulmaterialen (Hefte, Stifte, Taschenrechner, Turnbeutel etc.) wurde auf 174,00 Euro jährlich erhöht. Schülerinnen und Schüler erhalten damit im Jahr 2023 58,00 Euro im Februar und 116,00 Euro im August . In der Regel wird der Betrag mit der Monatsleistung (also Ende Januar / Ende Juli) auf Ihr Konto überwiesen.
Die Kosten für das Mittagessen werden in voller Höhe übernommen.
Einen Eigenanteil müssen die Eltern nicht mehr zahlen.
Erhöhung der Teilhabeleistung
Kindern unter 18 Jahren stehen pauschal 15 Euro monatlich für den Sportverein, den Musikunterricht, die Teilnahme an der Feuerwehrfreizeit oder den Ferienspielen zur Verfügung, wenn Sie dafür eine Gebühr zahlen müssen.
Die 15 Euro werden an die Familie überwiesen, die dann die Kosten an den Anbieter zahlt.
Die Geltendmachung dieser Bedarfe erfolgt nun automatisch mit der Beantragung von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV). Bürokratische Hürden wurden abgebaut. Auch für die Übernahme von Nachhilfekosten (Lernförderung) ist seit dem 01.07.2021 bis zum 31.12.2023 keine gesonderte Antragstellung notwendig.
Alle anderen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden mit Ihrem Weiterbewilligungsantrag geltend gemacht. Das bedeutet, dass Sie uns einfach erklären müssen, was Ihr Kind aus dem Paket benötigt, wenn z. B. ein Schulausflug ansteht oder Ihr Kind zum Musikunterricht gehen möchte.
Dazu können Sie weiterhin unsere Formulare verwenden, uns aber u. a. auch eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen. Denn wir werden weiterhin verschiedene Angaben oder Nachweise benötigen, bevor wir das Geld überweisen können.
Lassen Sie sich von uns zu den Möglichkeiten des Bildungspaketes telefonisch unter 03461 / 244 - 0 beraten. Sie erreichen uns auch über unser Kontaktformular.
Hier geht es zu den Anträgen für Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes.
Erläuterung zur sozialen und kulturellen Teilhabe
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch die Übernahme von Kosten für die soziale und kulturelle Teilhabe, also den Vereinsbeitrag, die Musikschulgebühren oder die Ferienfreizeit.
Erläuterung zum gemeinschaftlichen Mittagessen
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch die Übernahme der Kosten für das gemeinsame Mittagessen in Kindergarten und Schule.
Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- die keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- die jünger als 25 Jahre sind
- die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Möchte Ihr Kind am gemeinsamen Mittagessen im Kindergarten (KiTa) oder in schulischer Verantwortung teilnehmen?
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung reichen Sie uns bitte den Vertrag mit dem Essensversorger (z. B. Gemeinde, Caterer etc.) ein und füllen die Anlage Bildung und Teilhabe aus.
Bei Bewilligung der Leistung wird der komplette Beitrag für das Mittagessen direkt auf das angegebene Konto des Trägers (z.B. Stadtkasse) überwiesen. Einen Eigenanteil müssen Sie seit dem 01.08.2019 nicht mehr zahlen.
Erläuterung zur Lernförderung
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch eine zusätzliche außerschulische Nachhilfe/Lernförderung.
Schülerinnen und Schüler
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- die keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- die jünger als 25 Jahre sind
- die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Manchmal haben Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten, die Lerninhalte in einem Fach zu begreifen und schon ist die Note in der Klassenarbeit entsprechend schlecht ausgefallen. Besteht die Leistungsschwäche weiterhin, ist es denkbar, dass auch bald die Zeugnisnote nicht mehr ausreichend ist. Das muss nicht sein, denn es gibt die Möglichkeit, die Kostenübernahme für eine Nachhilfe zu beantragen, um an der Lernschwäche aktiv und mit geeigneter Unterstützung zu arbeiten.
Voraussetzung ist, dass die Schule den Förderbedarf bestätigt, eine Nachhilfe empfiehlt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen oder diese nicht ausreichen.
Förderfähig ist der Nachhilfeunterricht in drei Unterrichtsfächern für jeweils drei Stunden pro Woche. Nicht übernahmefähig sind dagegen die Kosten für die Fahrt zur Nachhilfe.
Erläuterungen zum Schulbedarf
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch der Beitrag zum persönlichen Schulbedarf.
Schülerinnen und Schüler
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- die keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- die jünger als 25 Jahre sind
- die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler als Pauschalbetrag zum Einkaufen der benötigten Dinge zu Beginn eines Schulhalbjahres. Dazu gehören neben dem Ranzen auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.B. Arbeitshefte, Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.
Wie hoch ist die Leistung Zweimal im Jahr, zum Beginn eines Schulhalbjahres wird diese Leistung als Pauschale ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt zum 1. Februar in Höhe von 58,00 Euro (2023) und zum 1. August in Höhe von 116,00 Euro (2023) auf Ihr Konto.
Für Schülerinnen und Schüler, die bereits laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Wer SGB II Leistungen bezieht, erhält für seine vollzeitschulpflichtigen Kinder die Leistung automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, können Sie die Auszahlung des Schulbedarfs beim zuständigen Sozialamt beantragen.
Erläuterung zur Schülerbeförderung
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung.
Schülerinnen und Schüler
- ihre Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben,
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- für den Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs öffentliche Verkehrsmittel (Bus oder Bahn) benutzen müssen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- jünger als 25 Jahre sind,
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt (10 Schuljahre) und ist zum Besuch der Schule auf den Bus oder die Bahn angewiesen, können die Schülerbeförderungskosten übernommen werden.
In diesen Fällen sind die Kosten für die Fahrkarte zunächst durch die Eltern zu zahlen. Durch den Landkreis erfolgt bei der entsprechenden Beantragung des Fahrtkostenzuschuss die Erstattung der Kosten für die Fahrkarte an die Eltern. Die Kosten für die Fahrkarte werden nach der geltenden Satzung des Landkreises nur ab einem Betrag von 100 Euro (Eigenanteil der Eltern) erstattet. Bei Vorliegen des Bescheides des Schulverwaltungsamtes kann seit dem 01.08.2019 der gesamte Eigenanteil in Höhe von 100,00 € seitens des Jobcenters übernommen werden.
Die Abrechnung der Kosten gegenüber dem Landkreis erfolgt in der Regel nach Ende des Schuljahres.