Das Bildungs- und Teilhabepaket
Erhöhung der Schulbeihilfe im Jahr 2024 auf 195,00 Euro
Der Zuschuss zum Kauf von Schulmaterialen (Hefte, Stifte, Taschenrechner, Turnbeutel etc.) wurde auf 195,00 Euro jährlich erhöht. Schülerinnen und Schüler erhalten damit im Jahr 2024 65,00 Euro im Februar und 130,00 Euro im August. In der Regel wird der Betrag mit der Monatsleistung (also Ende Januar / Ende Juli) auf Ihr Konto überwiesen.
Die Kosten für das Mittagessen werden in voller Höhe übernommen.
Einen Eigenanteil müssen die Eltern nicht mehr zahlen.
Erhöhung der Teilhabeleistung
Kindern unter 18 Jahren stehen pauschal 15 Euro monatlich für den Sportverein, den Musikunterricht, die Teilnahme an der Feuerwehrfreizeit oder den Ferienspielen zur Verfügung, wenn Sie dafür eine Gebühr zahlen müssen.
Die 15 Euro werden an die Familie überwiesen, die dann die Kosten an den Anbieter zahlt.
Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden mit Ausnahme der Lernförderung mit Ihrem Erst-, Wiederholungs- bzw. Weiterbewilligungsantrag geltend gemacht. Bürokratische Hürden wurden hierbei abgebaut. Für die Lernförderung Ihres Kindes ist mit dem neu beginnenden Bewilligungszeitraum im Jahr 2024 ein separater Antrag zu stellen.
Das bedeutet, dass Sie uns einfach erklären müssen, was Ihr Kind aus dem Paket benötigt, wenn z. B. ein Schulausflug ansteht oder Ihr Kind zum Musikunterricht gehen möchte. Die Konkretisierung des Bedarfs erfolgt mit der Anlage „Bildung und Teilhabe“.
Dazu können Sie weiterhin unsere Formulare verwenden, uns aber u. a. auch eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen. Denn wir werden weiterhin verschiedene Angaben oder Nachweise benötigen, bevor wir das Geld überweisen können.
Lassen Sie sich von uns zu den Möglichkeiten des Bildungspaketes telefonisch unter 03461 / 244 - 0 beraten. Sie erreichen uns auch über unser Kontaktformular.
Hier geht es zu den Anträgen für Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes.
Erläuterung zu Ausflügen und Klassenfahrten
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch die Übernahme von Kosten für eintägige und mehrtägige Ausflüge mit dem Kindergarten oder der Schule (z.B. Klassenfahrt).
- Kindergartenkinder und
- Schülerinnen und Schüler, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- jünger als 25 Jahre sind
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
- für alle eintägigen Schul- und Kindergartenausflüge, die im Bewilligungszeitraum stattfinden,
- für mehrtägige Fahrten der Schule - im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen - und ebenso für Fahrten mit dem Kindergarten (KiTa).
Die Höhe der Gewährung für mehrtägige Klassenfahrten wird jedoch durch die in den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Höchstbeträge für die Klassenfahrten begrenzt. Für die in den „Festlegungen der Gesamtkonferenz der Schulen des Landkreises Saalekreis“ benannten Schulen gelten die dort festgelegten Beträge als Höchstgrenzen.
Im Rahmen dieser Grenzen sind die folgenden Kosten erstattungsfähig:
- Fahrtkosten von der Schule zum Ziel der Schulfahrt und zurück
- Unterkunft und Verpflegung,
- Reiserücktrittsversicherung,
- Touristensteuer,
- Verwaltungsgebühren beim Schullandheimaufenthalt,
- Endreinigungspauschale beim Schullandheimaufenthalt und
- Nebenkosten (Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder).
- Persönliche Kosten, wie zum Beispiel das Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs.
Erläuterung zur sozialen und kulturellen Teilhabe
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch die Übernahme von Kosten für die soziale und kulturelle Teilhabe, also den Vereinsbeitrag, die Musikschulgebühren oder die Ferienfreizeit.
- Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel und Kultur, wie z. B. Fußballverein oder Ballettunterricht und vieles mehr.
- Unterricht in künstlerischen Fächern, wie z. B. Musikunterricht außerhalb der Schule (Flöte, Geige, Gitarre und vieles mehr).
- Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung, wie z. B. ein geführter Museumsbesuch oder ein Malkurs und vieles mehr.
- Die Teilnahme an einer Ferienfreizeit, wie z. B. eine Feuerwehrfreizeit oder ein mehrtägiges Theaterprojekt.
Erläuterung zum gemeinschaftlichen Mittagessen
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch die Übernahme der Kosten für das gemeinsame Mittagessen in Kindergarten und Schule.
- Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und
- Schülerinnen und Schüler, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- jünger als 25 Jahre sind
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Möchte Ihr Kind am gemeinsamen Mittagessen im Kindergarten (KiTa) oder in schulischer Verantwortung teilnehmen?
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung reichen Sie uns bitte den Vertrag mit dem Essensversorger (z. B. Gemeinde, Caterer etc.) ein und füllen die Anlage „Bildung und Teilhabe“ aus.
Bei Bewilligung der Leistung wird der komplette Beitrag für das Mittagessen direkt auf das angegebene Konto des Trägers (z.B. Stadtkasse) überwiesen. Einen Eigenanteil müssen Sie seit dem 01.08.2019 nicht mehr zahlen.
Erläuterung zur Lernförderung
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch eine zusätzliche außerschulische Nachhilfe/Lernförderung.
Schülerinnen und Schüler, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- jünger als 25 Jahre sind
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Manchmal haben Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten, die Lerninhalte in einem Fach zu begreifen und schon ist die Note in der Klassenarbeit entsprechend schlecht ausgefallen. Besteht die Leistungsschwäche weiterhin, ist es denkbar, dass auch bald die Zeugnisnote nicht mehr ausreichend ist. Das muss nicht sein, denn es gibt die Möglichkeit, die Kostenübernahme für eine Nachhilfe zu beantragen, um an der Lernschwäche aktiv und mit geeigneter Unterstützung kurzfristig zu arbeiten.
Voraussetzung ist, dass die Schule den Förderbedarf bestätigt, eine Nachhilfe empfiehlt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen oder diese nicht ausreichen.
Förderfähig ist der Nachhilfeunterricht in drei Unterrichtsfächern für jeweils zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Nicht übernahmefähig sind dagegen die Kosten für die Fahrt zur Nachhilfe.
Erläuterungen zum Schulbedarf
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch der Beitrag zum persönlichen Schulbedarf.
Schülerinnen und Schüler, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- jünger als 25 Jahre sind
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler als Pauschalbetrag zum Einkaufen der benötigten Dinge zu Beginn eines Schulhalbjahres. Dazu gehören neben dem Ranzen auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.B. Arbeitshefte, Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.
Zu Beginn eines Schulhalbjahres wird diese Leistung als Pauschale ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt zum 1. Februar in Höhe von 65,00 Euro (2024) und zum 1. August in Höhe von 130,00 Euro (2024) auf Ihr Konto.
Für Schülerinnen und Schüler, die bereits laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Wer Bürgergeld bezieht, erhält für seine vollzeitschulpflichtigen Kinder die Leistung automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen beziehen, können Sie die Auszahlung des Schulbedarfs beim zuständigen Sozialamt beantragen.
Erläuterung zur Schülerbeförderung
Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Hierzu zählt auch die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung.
Schülerinnen und Schüler
- ihre Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben,
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- für den Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs öffentliche Verkehrsmittel (Bus oder Bahn) benutzen müssen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- jünger als 25 Jahre sind,
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt (10 Schuljahre) und ist zum Besuch der Schule auf den Bus oder die Bahn angewiesen, können die Schülerbeförderungskosten übernommen werden.
In diesen Fällen sind die Kosten für die Fahrkarte zunächst durch die Eltern zu zahlen. Durch den Landkreis erfolgt bei der entsprechenden Beantragung des Fahrtkostenzuschuss die Erstattung der Kosten für die Fahrkarte an die Eltern. Die Kosten für die Fahrkarte werden nach der geltenden Satzung des Landkreises nur ab einem Betrag von 100 Euro (Eigenanteil der Eltern) erstattet. Bei Vorliegen des Bescheides des Schulverwaltungsamtes kann seit dem 01.08.2019 der gesamte Eigenanteil in Höhe von 100,00 € seitens des Jobcenters übernommen werden.
Die Abrechnung der Kosten gegenüber dem Landkreis erfolgt in der Regel nach Ende des Schuljahres.