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Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen ab-zurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

„Wir sehen aktuell, dass viele unserer Kunden bei dem Thema „Krankmeldung“ immer noch unsicher sind, wie sie sich richtig verhalten. Dies möchten wir ändern. Bürgergeldbezieher müssen auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit bei uns einreichen. Hier-für ist es ausreichend, die kostenfrei vom Arzt erhältliche „Ausfertigung für Versi-cherte“ zu übermitteln und datenschutzrelevante Daten vorher zu schwärzen. Der Nachweis kann auch über unseren Onlineservice unter www.efa-sk.de unter Nutzung der Veränderungsmitteilung oder des Kontaktformulars übermittelt werden“, informiert der Fachabteilungsleiter Eingliederung, Dr. Frank Reinboth. „Teilnehmende an Maßnahmen der Eingliederung sind verpflichtet, eine AUB im Krankheitsfall ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorzulegen“, ergänzt er noch.

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