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Ab dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt.

Anke Gaudig, stellvertretende Betriebsleiterin im Eigenbetrieb für Arbeit-Jobcenter Saalekreis informiert:

Das Wichtigste zuerst: Wir sind weiterhin für unsere Kunden da.

Der Name ändert sich, die Leistungen bleiben.
Das „Bürgergeld” heißt künftig „Grundsicherungsgeld”. Die Höhe der Geldleistung, die Menschen vom Jobcenter erhalten, ändert sich dadurch vorerst nicht.

Die Arbeitsaufnahme steht an erster Stelle.
Bereits vor der Gesetzesänderung lag der Fokus unserer Arbeit darauf, unsere Kunden auf ihrem Weg in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt zu unterstützen und sie möglichst dauerhaft zu integrieren. Das bleibt unverändert. Wir erarbeiten gemeinsam mit dem Arbeitsuchenden eine Perspektive, die zur persönlichen Situation passt. Wenn dafür beispielsweise zuerst eine Qualifizierung notwendig ist oder die Gesundheit stabilisiert werden muss, dann ist dies auch in Zukunft möglich.

Wer mitwirkt, ist von Leistungsminderungen nicht betroffen.
Arbeiten die Leistungsbezieher zuverlässig mit uns zusammen und nehmen ihre Termine wahr, dann ändert sich für sie nichts. Konsequenzen sind für diejenigen vorgesehen, die wiederholt und ohne wichtigen Grund nicht zu unseren vereinbarten Gesprächen erscheinen, den Kontakt zu uns ganz abbrechen oder die Zusammenarbeit verweigern. Wichtig dabei: Persönliche Umstände – gesundheitliche, familiäre oder andere schwerwiegende Gründe – werden berücksichtigt.

Für Ersparnisse gelten neue Grenzen.
Bei der Beantragung von Grundsicherungsgeld wurde schon immer geprüft, ob und wie viel Geld angespart wurde. Neu ist, dass die Höhe der Sparrücklage, die nicht in die Leistungsberechnung einfließt, vom Alter abhängig ist: 

  • bis 30 Jahre: 000 Euro
  • ab 31 Jahren: 10.000 Euro
  • ab 41 Jahren: 12.500 Euro
  • ab 51 Jahren: 20.000 Euro

Auch mit Kind beruflich wieder durchstarten.
Früher als bisher, bereits dann, wenn das jüngste Kind den 14. Lebensmonat vollendet hat, unterstützen wir Erziehende intensiv bei ihrem Weg ins Erwerbsleben. Wir schauen, ob die Kinderbetreuung gesichert ist, falls nicht, dann ist das der erste Punkt im gemeinsamen Kooperationsplan, den es in Angriff zu nehmen gilt. Bisher konnte sich ein Erziehungsberechtigter aus der Bedarfsgemeinschaft bis zum dritten Lebensjahr ausschließlich um die Kinderbetreuung kümmern.

Was ist noch wichtig zu wissen?
Aktuell müssen unsere Kunden nichts tun. Die Bearbeitung der Anträge auf Grundsicherungsleistungen erfolgt ab Juli 2026 gemäß der neuen Rechtslage.
Alle Antragsformulare, Bescheide und Schreiben werden Schritt für Schritt bis Ende des Jahres angepasst.

Was sollten Sie beachten?

  • Halten Sie Ihre Kontaktdaten bei uns aktuell, damit wir Sie erreichen können.
  • Nehmen Sie Ihre Termine bei uns wahr. Sollten Sie verhindert sein, dann sagen Sie uns bitte vorab Bescheid.
  • Nutzen Sie gern unser digitales Dienstleistungsangebot unter www.efa-sk.de.

Es gilt auch weiterhin - bei Fragen sind wir für Sie da.

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