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Beitragsbild Karriere

Wir zahlen Ihnen Geld, wenn Sie zu wenig haben, um davon zu leben.

Das schwierige Wort dafür heißt: Leistungen der Grund-Sicherung für Arbeit-Suchende.

Wer bekommt das Geld?

Sie bekommen Geld, wenn Sie keine Arbeit haben.

Es ist aber wichtig: Sie sind in der Lage zu arbeiten.

Und zwar: Mindestens 3 Stunden am Tag.

Ihre Familie bekommt auch Geld.

Wir nennen das: Ihre Bedarfs-Gemeinschaft.

Für was zahlen wir das Geld?

Jede Person bekommt einen bestimmten Betrag.

Das heißt auch: Regelbedarf.

Wir zahlen auch Geld für die Wohnung oder das Haus.

Das heißt: Kosten der Unterkunft und Heizung.

Sie bekommen Geld für Ihre Kinder, wenn Sie einen Antrag stellen.

Wir nennen das: Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Ihre Kinder können damit zum Beispiel:

  • Im Verein mitmachen
  • Zur Nachhilfe gehen
  • In der Schule oder im Kindergarten Ausflüge machen
  • In der Schule oder im Kindergarten Mittag essen

Was müssen Sie dafür tun?

Sie bekommen Hilfe vom Staat, wenn Sie keine Arbeit haben.

Sie müssen alles dafür tun, um wieder Arbeit zu finden.

Sie nutzen jede Möglichkeit. Das ist wichtig. Wir helfen Ihnen dabei.

Unsere Ziele sind: Sie gehen wieder arbeiten.

Sie verdienen genug Geld, um davon zu leben.

Bürgergeld kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht. Grundlegende Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • Alter (zwischen 15 und der Regelaltersgrenze)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Das Bürgergeld umfasst zunächst einmal einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Der Regelbedarf umfasst die Kosten, die zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gedacht sind. Dazu gehören insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die persönlichen Bedarfe des täglichen Lebens.

Das sind die Regelbedarfe für 2024:
Empfänger Bürgergeldhöhe pro Monat
Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro
Partner, wenn beide volljährig sind 506 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre 471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahre 390 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahre 357 Euro

Aufgrund der pauschalierten Festsetzung sind nicht nur die Bedarfe die jeden Monat sondern auch diejenigen, die nur in größeren Zeitabständen anfallen (Ersatzbeschaffung Möbel und Bekleidung) darin enthalten.  Für diese Bedarfe müssen Ansparungen vorgenommen werden.

Außerdem können die Kosten der Unterkunft übernommen werden.

Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind.
a) Kosten für Mietwohnung (Grundmiete und kalte Betriebskosten)
b) Kosten eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung, zum Beispiel

  • Grundsteuer
  • Wasserkosten
  • Müllentsorgung
  • Gebäudehaftpflicht
  • Zinsen für Hauskredite (Tilgungsleistungen können nicht übernommen werden)
Heizungskosten

Die Heizkosten werden in tatsächlicher jedoch maximal in angemessener Höhe berücksichtigt. Die tatsächlichen Heizkosten sind durch Vorlage der Beitragseinstufungen der Versorgungsunternehmen nachzuweisen.

Der Antrag auf Bürgergeld kann formlos telefonisch oder per Brief beim Jobcenter Saalekreis gestellt werden. Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie auf der Seite Merkblätter und Formulare.

Sie können ab dem 01.10.2020 auch online Ihren Antrag an uns übermitteln. Sie werden bei der Antragstellung unterstützt. Sie erhalten zusätzliche Informationen, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern sollen. Nutzen Sie auch die online verfügbaren Merkblätter und Formulare sowie die Erklärvideos zum Thema Bürgergeld und Bildung und Teilhabe.

Mehrbedarfe

Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der als prozentualer Zuschlag auf den Regelsatz gewährt wird. Zum Beispiel gibt es Mehrbedarfe für Schwangerschaft, kostenaufwändige Ernährung bei gewissen Erkrankungen, einen Mehrbedarf für Alleinerziehung oder bei gewissen Behinderungen sowie auch bei dezentraler Warmwassererzeugung.

Einmalige Leistungen

Folgende Leistungen sind nicht in den Regelbedarfen enthalten und können gesondert beantragt werden

  • Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung an Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Einmalige Beihilfen können auch erbracht werden, wenn man kein Bürgergeld (laufende monatliche Zahlung) erhält. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Bürgergeld zustellen. Es erfolgt dieselbe Berechnung wie beim Arbeitslosengeld II. Das ermittelte übersteigende Einkommen, das der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 6 Monaten nach der Antragstellung zur Verfügung hat, wird dem beantragten einmaligen Bedarf gegenübergestellt. Ist der Wert der einmaligen Beihilfe größer als das ermittelte übersteigende Einkommen, wird die Differenz als einmalige Beihilfe gewährt.

Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder von 0-25 Jahren

Neben der Gewährung von derzeit jährlich 174 Euro (01.02.2023 58€, 01.08.2023 116€) für den Schulbedarf bei Schulkindern können auch die Kosten für Klassenfahrten, Ausflüge, Schülerbeförderungskosten, Mittagsverpflegung und Lernförderung übernommen werden.

Für Kinder von 0-18 Jahre gibt es die sog. Teilhabeleistungen in Höhe von 15 Euro monatlich für z.B. Mitgliedsbeiträge im Sportverein, für den Musikunterricht oder zur Teilnahme an Freizeiten.

Darlehen bei unabweisbarem Bedarf möglich

Ein Sonderbedarf, der eigentlich vom Regelbedarf umfasst ist, jedoch im Einzelfall unabweisbar geboten ist, wird als Darlehen gewährt und muss auch während des Leistungsbezugs zurückgezahlt werden.

Sozialversicherungsschutz

Als erwerbsfähige Person, die Bürgergeld erhält, werden Sie in der Regel in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ausnahmen kann es zum Beispiel bei Privatversicherten geben, auch gibt es Konstellationen, in denen nur der Sozialversicherungsschutz eine Bedürftigkeit hervorruft und in welchen Zuschüssen zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden. Zuschüsse zur freiwilligen Versicherung kommen auch bei nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Betracht.

Weitere Informationen enthält das Merkblatt zum Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe des Bürgergeldes ergibt sich aus der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen.

Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

 

Regelbedarf   +   Mehrbedarfszuschläge (Mehrbedarfe)   +   anzuerkennende Kosten der Unterkunft (Grundmiete und Nebenkosten)   +   Heizkosten

 

Dem ermittelten Bedarf wird das tatsächlich vorhandene bzw. im Bedarfsmonat zu realisierende Einkommen gegenüberstellt. Im Fall, dass das anzurechnende Einkommen - abzüglich Freibeträge - geringer als der ermittelte Bedarf ist, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld.

Einkommen

Zum Einkommen zählt alles das, was jemand im Bedarfszeitraum (i. d. R. Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält.

Beispiele:
  • Erwerbseinkommen aus (un)selbständiger Beschäftigung
  • Arbeitslosengeld
  • Unterhaltszahlungen
  • Kindergeld
  • Renten (außer die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz)
  • sonstige Geldzuflüsse

Jegliches Einkommen ist durch entsprechende Unterlagen (Lohnabrechnungen, Kindergeld-, Rentenbescheid, Kontoauszüge usw.) nachzuweisen.

Vom Einkommen abzusetzen sind u. a.
  • Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen
  • Beiträge zur „Riesterrente“ i. H. des Mindesteigenbeitrages
  • berufsbedingte Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fahrkosten usw.)
  • Erwerbstätigkeitsfreibetrag

Bei vorhandenem Erwerbseinkommen ist eine Pauschale i. H. v. 100 Euro (Grundfreibetrag) als Absetzungsbetrag für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, Riesterrente und berufsbedingten Aufwendungen vorzunehmen. Sollte das Einkommen mehr als 400 Euro betragen, können auch höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist Einkommen vorhanden, welches nicht durch eine Erwerbstätigkeit erarbeitet wird, dann können nur die gesetzlich vorgesehenen Versicherungen abgesetzt werden. Dafür ist eine Pauschale i. H. v. 30 Euro und die Kfz-Haftpflicht-Versicherung in tatsächlicher Höhe vorgesehen.

Das anzurechnende Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Absetzungsbeträge.

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.

Zum Vermögen zählt alles das, was bereits vor dem Bedarfszeitraum vorhanden ist.

Beispiele:

  • Geldvermögen (Geldbörse, Konto, Sparbuch)
  • Kapitalversicherungen (Rückkaufswerte Lebens- und Rentenversicherungen)
  • Autos, deren Verkauf mehr als 15.000 Euro einbringen würde
  • nicht selbst bewohnte Häuser und Grundstücke
  • Schmuck, Antiquitäten usw.

Das vorhandene Vermögen ist durch entsprechende Unterlagen (Sparbücher, Policen, Bestätigung der Rückkaufswerte, Wertgutachten, Schätzungen von Kunsthändler) zu belegen.

Vermögen ist nur bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Vermögensfreigrenzen nach § 12 SGB II überschritten werden:

15.000 Euro pro Person

Als Vermögen wird u.a. nicht berücksichtigt

  • angemessener Hausratein
  • angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden
  • weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m²; bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um 20 m² für jede weitere Person

Mit dem Bürgergeld wird seit dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate des SGB II Leistungsbezuges eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Wie lange Sie im Bürgergeld Bezug bleiben, ist abhängig davon, ob es gelingt, Ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden und/oder ob Sie zum Beispiel wegen dauerhaftem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder dem Erreichen der Altersgrenze nach §7a SGB II in einen anderen Rechtskreis wechseln müssen.

Anders als beim Arbeitslosengeld I gibt es beim Bürgergeld keine Höchstbezugsdauer. Bürgergeld wird bei Bedürftigkeit nur auf Antrag erbracht, § 37 SGB II. Grundsätzlich wirkt der Antrag auf den Monatsersten zurück. § 41 SGB II regelt, dass über den Anspruch auf Bürgergeld in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist (Bewilligungszeitraum).

Der Bewilligungszeitraum soll aber insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Das heißt: Eine Abweichung von der Jahresbewilligung findet zum Beispiel statt, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft über schwankendes Einkommen verfügen (dann vorläufige Bewilligung). Eine Abweichung von der Jahresbewilligung kann aber auch zum Beispiel aufgrund befristeter Aufenthaltstitel, Erreichen der Altersgrenze oder ähnlicher Umstände geboten sein.

Bitte beachten Sie, dass Sie rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes (Auslauf Ihres Bürgergeld) einen Antrag zur Weiterbewilligung der Leistungen beim Jobcenter Saalekreis stellen. Die Antragstellung kann auch online erfolgen.

Der Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis weist an folgenden Tagen das Bürgergeld an:
Monat Tag der Überweisung
Dezember 2023 29.11.2023
Januar 2024 28.12.2023
Februar 30.01.2024
März 28.02.2024
April 27.03.2024
Mai 29.04.2024
Juni 30.05.2024
Juli 27.06.2024
August 30.07.2024
September 29.08.2024
Oktober 27.09.2024
November 29.10.2024
Dezember 28.11.2024
Januar 2025 27.12.2024
Hinweis: Das Bürgergeld wird grundsätzlich auf ein Bankkonto überwiesen. Wenn kein Konto vorhanden ist, dann erfolgt die Aufforderung zur Eröffnung und Beibringung des Nachweises. Bitte beachten Sie, dass die Bankwege unterschiedlich lang sein können.

Um Nachteile zu vermeiden, melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Darüber hinaus, erkundigen Sie sich bitte auch bei Ihrer Krankenkasse, welche Möglichkeit Sie für einen lückenlosen Versicherungsschutz im Fall der Krankheit und Pflege haben.

Welche Unterlagen sind zum Termin zur Abgabe meines Antrages auf Bürgergeld einzureichen?

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antrag abgefragt werden. Grundsätzlich sind zur Antragsabgabe immer alle Unterlagen vorzulegen, die Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentieren. Hierzu zählen, u. a. sämtliche Einkommensnachweise, der Mietvertrag sowie die Nachweise zu den anfallenden Nebenkosten bei Wohneigentum. Reichen Sie bitte auch die Unterlagen zu Lebensversicherungen, Bausparverträgen oder Riesterrente, die aktuellen Kontoauszüge, Sparbücher, aktuelle Lohnbescheinigungen, Rentenbezug, etc. in Kopie ein. Sofern sich Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum ergeben, sind Sie verpflichtet uns die entsprechenden Nachweise unaufgefordert und vollständig einzureichen.

Im Hinblick auf Kontoauszüge ist zu beachten, dass trotz Schwärzungsmöglichkeit bei Ausgabebuchungnen der Buchungsfall für das Jobcenter weiterhin nachvollziehbar bleiben muss. Lediglich eindeutig nicht erforderliche Informationen, wie zum Beispiel der Name des Supermarktes, dürfen geschwärzt werden, solange die Ausgabe als Einkauf ersichtlich bleibt. Näheres zu der Schwärzungsmöglichkeit bei Kontoauszügen kann auch den Ausfüllhinweisen des Eigenbetriebes für Arbeit entnommen werden.

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