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Erreichbarkeit

Als Leistungsbezieher müssen Sie grundsätzlich für Ihr Jobcenter erreichbar sein. Erreichbar heißt, Sie können Ihr Jobcenter in der Regel innerhalb von zweieinhalb Stunden erreichen und Mitteilungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen.

Ausnahmen von der Regel gibt es aus wichtigen Gründen, beispielsweise bei einer notwendigen Pflege und Unterstützung von Angehörigen oder bei einer auswärtigen Erwerbstätigkeit.

Bis zu drei Wochen im Kalenderjahr können Sie sich aus anderen Gründen außerhalb des näheren Bereiches Ihres Jobcenters aufhalten. Es ist sehr wichtig, dies mindestens 5 Werktage vorher, aber nicht mehr als drei Monate im Voraus, zu beantragen.

Besprechen Sie besondere Anliegen gern rechtzeitig vorher mit Ihrem Berater.

Antrag auf Ortsabwesenheit

Um einen Antrag auf Ortsabwesenheit bzw. Urlaub zu stellen, können Sie das Dokument „Antrag Ortsabwesenheit“nutzen.

Auszug aus Ihren wichtigsten Pflichten
  • Allgemeine Meldepflicht (§ 309 SGB III)
    Als Leistungsberechtigte/r sind Sie während des Anspruchs auf Bürgergeld beispielsweise verpflichtet, Termine im Eigenbetrieb für Arbeit wahrzunehmen.
  • Pflicht zur Selbsthilfe/Arbeitssuche/Mitwirkung (§ 2 Abs.1 Satz 1 u 2, Abs. 2, Satz 1 SGB II - Grundsatz des Forderns)
    Das Gesetz geht von der Eigenverantwortung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus. Das heißt, er muss alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Deshalb hat der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, insbesondere eine Kooperationsplan abzuschließen.
  • Mitwirkungspflicht / Mitteilungspflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u Nr. 2 SGB I)
    Wenn Sie Sozialleistungen beantragen oder erhalten, müssen Sie alle leistungserheblichen Tatsachen, insbesondere Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, angeben. Weiter besteht die Pflicht, dass Sie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu können Sie auch die Online Veränderungsmitteilung nutzen.
  • Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit (§56 SGB II)
    Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Spätestens mit Ablauf des dritten Tages ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzureichen. Sie enthält eine konkrete Aussage zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 
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