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Wenn Sie Bürgergeld beziehen, tritt grundsätzlich eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Die Anmeldung bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl bei Hilfeeintritt bzw. die Abmeldung nach dem Ende des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter. Auch bei Unterbrechungen oder Beendigung des Hilfebezugs erfolgen jeweils entsprechende Meldungen durch das Jobcenter an die Krankenkassen.

Machen Sie hierzu vollständige Angaben zu Ihrer Krankenkasse. Ersatzweise legen Sie eine Mitgliedsbescheinigung oder einen anderweitigen aktuellen Nachweis der Krankenkasse über Ihre Versicherung vor (z.B. gültige Gesundheitskarte – diese wird nicht zur Akte genommen). 

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (z.B. Personen unter 15 Jahren) werden nicht durch das Jobcenter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes dieser Personen setzen Sie sich bitte eigenverantwortlich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Gegebenenfalls kommt für Sie eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung in Frage.

Waren Sie zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert, bleiben Sie dies auch während des Bezuges von Bürgergeld.

Wenn Sie zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat versichert waren und hauptberuflich selbständig tätig sind oder nach § 6 Absatz 1 oder SGB V versicherungsfrei sind, werden Sie ebenfalls nicht über den Bürgergeldbezug gesetzlich krankenversichert. Sie müssen sich dann für den Fall der Krankheit selbst privat kranken- und pflegeversichern.

Personen ohne Krankenversicherungsschutz (keine bestehende Absicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder in der gesetzlichen Krankenversicherung) müssen Sie sich umgehend selbst um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Wenden Sie sich bitte an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl, die Ihre Zuordnung prüft, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie sich privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern müssen.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert), kann Ihnen das Jobcenter bei Bezug von Bürgergeld oder zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gewähren.

Den Zuschuss zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können Sie mit der „Anlage Sozialversicherung“ beantragen. Reichen Sie hierzu Ihren aktuellen Beitragsbescheid ein.

Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie in dem "Merkblatt Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II)“.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Daher werden auch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird jedoch an die Rentenversicherung gemeldet.

Welche Zeiten des Leistungsbezugs dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, teilen wir Ihnen im Rahmen einer Jahresmeldung bzw. mit der Abmeldung mit.

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