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Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil des Arbeitslosengelds II bzw. des Sozialgelds. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, werden diese Kosten aus Mitteln des SGB II übernommen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bei der Anspruchsberechnung anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ umfasst hierbei unterschiedliche Aufwendungen:

 

Beitragsbild Wohnen

  • monatliche Miete (bei Mietwohnungen), inkl. Nachforderungen aus Jahresverbrauchsabrechnungen im Rahmen der Angemessenheit
  • Hauslasten wie Müllabfuhr, Grundsteuer, Heizung etc. (bei Eigenheimbesitzern)
  • regelmäßige Schönheitsreparaturen (= Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, welche durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, wenn sie wirksam mietvertraglich vereinbart worden sind. Z. B.: Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Streichen von Türen und Heizkörpern. Nicht umfasst sind z. B.: Erneuerung von Teppichböden, Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden)
  • unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, um die Selbstbewohnbarkeit der Unterkunft zu sichern; vorrangig ist zu prüfen ob es sich bei den beantragten Leistungen um Schäden handelt, die über Versicherungsansprüche abgedeckt werden können; bei übersteigenden, unangemessenen Kosten, kann ein Teil der Aufwendungen auch als Darlehen beantragt werden

Die Beurteilung der Angemessenheit laufender monatlicher Aufwendungen wie Miete oder Hauslasten (von Wohnungseigentümern) richtet sich prinzipiell nach den Umständen des Einzelfalles. Sie orientiert sich jedoch an Höchstwerten (KdU Richtline des Landkreises Saalekreis), die der Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis zusammen mit dem der Firma Analyse & Konzepte nach wissenschaftlichen Kriterien (und somit im Sinne eines von der Rechtsprechung geforderten „schlüssigen Konzepts“) erhoben hat.

Ob eine Wohnungsmiete bzw. eine monatliche „Hauslast“ den Angemessenheitsanforderungen entspricht, können Sie im jeweiligen Einzelfall kurzfristig in unserem Kundencenter erfragen.

 

 

 

Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße bestimmt sich nach der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.

Nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt und den dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus geltend folgende Wohnflächen als abstrakt angemessen:

 1-Personenhaushalt:  50 m²
 2-Personenhaushalt:  60 m²
 3-Personenhaushalt:  70 m²
 4-Personenhaushalt:  80 m²

Beitragsbild Kosten für Beheizung der UnterkunftZu den Heizkosten zählen die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, Kosten des Betriebsstroms sowie Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage.

Dementsprechend werden bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt - die monatliche angemessene Kosten für die Beheizung (z. B.: Vorauszahlungen für Gas- oder Stromheizungen), inkl. angemessene Nachforderungen aus

  • Jahresverbrauchsabrechnungen
  • Kosten für die (einmalige) Anschaffung von Brennstoffen (z.B. Holz oder Heizöl).

Planen Sie die einmalige Anschaffung von Heizmaterialien, sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir die Angemessenheit dieser Anschaffungskosten prüfen können. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Werten des Bundesweiten Heizspiegels.

Bitte beachten Sie, dass Kosten grundsätzlich nur übernommen werden können, wenn diese angemessen sind bzw. wenn die Übernahme erforderlich im Sinne des SGB II ist, um Unterkunftszwecke sicherzustellen.

Besonderheiten für Personen unter 25 Jahre

Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für einem Umzug die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 5 SGB II). Ohne diese Zusicherung werden keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung oder die Wohnungserstausstattung anerkannt. Die Regel gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge.

Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle festgelegt, in denen der Träger zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn:
  • der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in Familie),
  • der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (ein solcher Grund kann z. B. vorliegen, wenn eine Schwangere mit ihrem Partner zusammenziehen möchte).

  • Einzugsrenovierungen
  • Kaution bzw. Kauf von Genossenschaftsanteilen
  • Umzugskosten

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Sofern Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.

Falls Sie die Übernahme von Kosten für eine Renovierung beantragen wollen, legen Sie uns hierzu bitte Ihren Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel vor. Gegebenenfalls wird unser Außendienst mit Ihnen einen Termin vereinbaren, um eine Bedarfsfeststellung vor Ort vorzunehmen. Wird ein entsprechender Bedarf festgestellt, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch uns.

Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie die Renovierungsarbeiten im Rahmen der allgemeinen Selbsthilfeobliegenheit selbständig und eigenverantwortlich ausführen können.

Zur Bestreitung einer Mietkaution oder den Kauf von Genossenschaftsanteilen kann grundsätzlich die Gewährung eines Darlehens in Betracht kommen. Zur Prüfung der Voraussetzungen benötigen wir Ihren Mietvertrag.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können notwendige Umzugskosten zu übernehmen. Den Leistungsberechtigten trifft grundsätzlich die Verpflichtung, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.

Sollten Sie die Anmietung eines Umzugsfahrzeugs erwägen, benötigen wir von Ihnen drei schriftliche Kostenvoranschläge, um die jeweilige Kostenangemessenheit prüfen zu können.

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