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Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.

Hierzu zählt auch eine zusätzliche außerschulische Nachhilfe/Lernförderung.

Schülerinnen und Schüler, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • jünger als 25 Jahre sind
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.

Manchmal haben Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten, die Lerninhalte in einem Fach zu begreifen und schon ist die Note in der Klassenarbeit entsprechend schlecht ausgefallen. Besteht die Leistungsschwäche weiterhin, ist es denkbar, dass auch bald die Zeugnisnote nicht mehr ausreichend ist. Das muss nicht sein, denn es gibt die Möglichkeit, die Kostenübernahme für eine Nachhilfe zu beantragen, um an der Lernschwäche aktiv und mit geeigneter Unterstützung kurzfristig zu arbeiten.

Voraussetzung ist, dass die Schule den Förderbedarf bestätigt, eine Nachhilfe empfiehlt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen oder diese nicht ausreichen.

Förderfähig ist der Nachhilfeunterricht in drei Unterrichtsfächern für jeweils zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Nicht übernahmefähig sind dagegen die Kosten für die Fahrt zur Nachhilfe.

Eine Prüfung des außerschulischen Förderbedarfs erfolgt nach Vorlage des Antrages auf Lernförderung, der Bestätigung der Schule und der Bestätigung des Anbieters der Nachhilfe. Bei Bewilligung der Lernförderung wird der komplette Bedarf direkt auf das angegebene Konto des Leistungsanbieters der Nachhilfe überwiesen.
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