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Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.

Hierzu zählt auch der Beitrag zum persönlichen Schulbedarf.

Schülerinnen und Schüler, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • jünger als 25 Jahre sind
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.

Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler als Pauschalbetrag zum Einkaufen der benötigten Dinge zu Beginn eines Schulhalbjahres. Dazu gehören neben dem Ranzen auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.B. Arbeitshefte, Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.

Zu Beginn eines Schulhalbjahres wird diese Leistung als Pauschale ausgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt zum 1. Februar in Höhe von 65,00 Euro (2024) und zum 1. August in Höhe von 130,00 Euro (2024) auf Ihr Konto.

Für Schülerinnen und Schüler, die bereits laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Wer Bürgergeld bezieht, erhält für seine vollzeitschulpflichtigen Kinder die Leistung automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn Sie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen beziehen, können Sie die Auszahlung des Schulbedarfs beim zuständigen Sozialamt beantragen.

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