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Seit 2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt. 

Hierzu zählt auch die Kostenübernahme für die Schülerbeförderung.

Schülerinnen und Schüler

  • ihre Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben,
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • für den Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs öffentliche Verkehrsmittel (Bus oder Bahn) benutzen müssen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • jünger als 25 Jahre sind,
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.

Hat die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt (10 Schuljahre) und ist zum Besuch der Schule auf den Bus oder die Bahn angewiesen, können die Schülerbeförderungskosten übernommen werden.

In diesen Fällen sind die Kosten für die Fahrkarte zunächst durch die Eltern zu zahlen. Durch den Landkreis erfolgt bei der entsprechenden Beantragung des Fahrtkostenzuschuss die Erstattung der Kosten für die Fahrkarte an die Eltern. Die Kosten für die Fahrkarte werden nach der geltenden Satzung des Landkreises nur ab einem Betrag von 100 Euro (Eigenanteil der Eltern) erstattet. Bei Vorliegen des Bescheides des Schulverwaltungsamtes kann seit dem 01.08.2019 der gesamte Eigenanteil in Höhe von 100,00 € seitens des Jobcenters übernommen werden.

Die Abrechnung der Kosten gegenüber dem Landkreis erfolgt in der Regel nach Ende des Schuljahres.

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