Hotline:   03461 / 244 - 0

Wenn ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann (weil zum Beispiel der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist), kann das Jobcenter eine Benachrichtigung auch öffentlich bekannt geben. Dies erfolgt grundsätzlich durch Aushang im Schaukasten im Eingangsbereich, kann aber auch im Internet erfolgen. Den betroffenen Personen wird in der Benachrichtigung mitgeteilt, in welchem Standort des Eigenbetriebs für Arbeit das Schriftstück eingesehen und abgeholt werden kann.

Diese Vorgehensweise wird als Öffentliche Zustellung bezeichnet. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Mit der öffentlichen Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Der Eigenbetrieb für Arbeit hat bis auf Weiteres festgelegt, dass die Bekanntmachung von öffentlichen Zustellungen ab 01.02.2021 auf seiner Homepage im Internet erfolgt. Das Schriftstück kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter nach vorheriger Terminvereinbarung in Empfang genommen werden. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Rufnummer 03461 / 244 - 0.  Ihre Terminanfrage können Sie auch mittels Kontaktformular unter www.efa-sk.de an uns richten. Nach Ende der Aushangfrist wird die Benachrichtigung wieder gelöscht.

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