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Teil 2 des Bürgergeldgesetzes tritt ab 1. Juli 2023 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Einkommensanrechnung. Was genau sich ändert erläutert Anja Vögele, Fachabteilungs­leiterin Leistung im Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis.

Frau Vögele, was ist das Ziel der Änderung und wer profitiert davon?

Mit dem Bürgergeld wird die grundlegende Erfahrung verstärkt, dass Arbeit auch im Geldbeutel einen Unterschied macht. Junge Menschen dürfen nun das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

Durch diese Erhöhung soll ein Anreiz für die Aufnahme beziehungsweise Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Ausbildung geschaffen werden.

Frau Vögele, wie konkret wirkt sich diese Änderung aus? Was bedeutet diese Änderung für den Geldbeutel der Jugendlichen? Können Sie das vielleicht an einem Beispiel verdeutlichen?

Ja gern. Für junge Erwachsene in einer beruflichen Ausbildung, die neben der Ausbildungsvergütung sowie gegebenenfalls Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld auch Leistungen nach dem SGB II erhalten, bedeutet dies, dass sich der Grundfreibetrag ab dem 01.07.2023 von derzeit 100 Euro auf 520 Euro erhöht. Aber auch Azubis, die bisher von uns keine Leistungen erhalten haben, könnten von der Erhöhung des Freibetrages profitieren, wie die nachfolgende Berechnung zeigen wird.

Fallbeispiel: Azubi im eigenen Haushalt

Der 20-jährige Auszubildende im ersten Lehrjahr wohnt in einer eigenen Wohnung und zahlt monatlich 400 € für Miete inklusive Nebenkosten. Er hat bisher keinen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter gestellt.  Er bezieht eine monatliche Ausbildungsvergütung von 750 € brutto/ 600 € netto. Dazu kommen noch 216 € Berufsausbildungsbeihilfe pro Monat und das Kindergeld in Höhe von 250 €, welches ihm seine Eltern überweisen. Bei der Berechnung des Bürgergeldanspruchs werden Bedarf und Einkommen gegenübergestellt. Die Rechnung sieht wie folgt aus:

Bedarf:

 

   502 € Regelbedarf (Bürgergeld)
+  400 € Miete
=  902 € Bedarf

 

Der Gesetzgeber sagt, dass der Jugendliche zur existenziellen Absicherung über diesen Betrag verfügen sollte. Nun betrachten wir das Einkommen. Da muss ich leider mit ein paar Zahlen kommen. Diese sind aber wichtig, damit man die Berechnung nachvollziehen kann.

Bereits erwähnt hatte ich die 600 € (netto) Lehrlingsentgelt. Jetzt kommt der neue Grundfreibetrag ins Spiel. Das heißt, von den 600 € ziehen wir 520 € und als zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrag 69 € (30% vom Einkommen, welches über 520 € liegt) ab. Es bleiben 11 € von der Ausbildungsvergütung übrig, die wir anrechnen müssen. Die merken wir uns. Damit ist die Rechnung aber noch nicht abgeschlossen, denn als Einkünfte zählen auch die Berufsausbildungsbeihilfe (216 €) und das Kindergeld (250 €). In der Addition der letzten 3 Beträge ermitteln wir das anzurechnende Einkommen in Höhe von 477 €. Jetzt nehmen wir den ermittelten Bedarf (902 €) und ziehen davon das anzurechnende Einkommen (477 €) ab. Die Berechnung ergibt, dass der Jugendliche 425 € Bürgergeld bekommen kann, wenn er bei uns diese Leistung beantragt.

Frau Vögele, was raten Sie jungen Menschen, die im Saalekreis wohnen und im Sommer ihre Ausbildung beginnen oder bereits in der Ausbildung sind?

Möchte jemand überprüfen lassen, ob er einen Leistungsanspruch hat, dann kann er sich gern von uns beraten lassen. Unsere Öffnungszeiten sind unter www.efa-sk.de hinterlegt. Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung nimmt etwas Zeit in Anspruch. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn vorab ein Termin vereinbart wird.

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